Pflegeformen

Jugendamt/Pflegekinderdienst

Pflegefamilien aus Potsdam-Mittelmark werden durch den Pflegekinderdienst Potsdam-Mittelmark betreut.

Der betreuende Pflegekinderdienst hat seinen Sitz in Werder/Havel.

Besucheradresse:
Landkreis Potsdam-Mittelmark
Gemeinsame Fachstelle Pflegekinderdienst
Unter den Linden 1
14542 Werder (Havel)

Postanschrift:
Landkreis Potsdam-Mittelmark
Fachdienst Kinder/Jugend/Familie
Pflegekinderdienst
Postfach 1138
14801 Bad Belzig

Viele Informationen findet ihr auch auf den Seiten des Pflegekinderdienstes:

http://www.potsdam-mittelmark.de/de/bildung-soziales/kinder-jugend-familie/pflegekinderdienst/

Vollzeitpflege

Die sogenannte Dauerpflege wird notwendig, wenn das Kind aller Wahrscheinlichkeit nach nicht mehr in seine Herkunftsfamilie zurückkehren wird und daher bis zu seiner Verselbständigung in der aufnehmenden Familie bleiben soll. In diesen Fällen übernehmen die Pflegeeltern die soziale Elternschaft für das Kind. Die Integration des Kindes in die Pflegefamilie ist erwünschtes Ziel der Unterbringung. Der Unterschied zu einer Adoption liegt hier nur noch in der rechtlichen Situation. Pflegekinder haben nicht die gleiche rechtliche Sicherheit der Zugehörigkeit zu einer Familie wie Adoptivkinder.

Kurzzeitpflege

Kurzzeitig werden Kinder untergebracht, die z. B. wegen Krankenhausaufenthalt des Erziehungsberechtigten nicht zu Hause versorgt werden können. Auch Kinder deren Zukunftsperspektive (Rückführung oder Dauerpflege) geklärt werden müssen. Kurzzeitpflege ist zeitlich befristet und kann von einigen Tagen oder Wochen bis zu mehreren Monaten dauern.

Bereitschaftspflege

Bereitschaftspflegefamilien nehmen Kinder oder Jugendliche in akuten oder chronischen Notsituationen (rund um die Uhr) bis zur weiteren Klärung ihrer Situation auf. Die Kinder kehren dann entweder zu ihren Familien zurück oder werden in Pflegefamilien bzw. Einrichtungen vermittelt. Bereitschaftspflegeeltern müssen sich darüber im Klaren sein, dass es ständig veränderte Situationen in ihrer Familie gibt. Sie müssen flexibel in ihren Handlungen und Gedanken sein.

Verwandtenpflege

in der Verwandtenpflege haben Kinder und Jugendliche bei Verwandten ihren Lebensmittelpunkt.

Dies kann verschiedenste Ursachen haben, z.B.:

• Nichtauffindbarkeit der leiblichen Eltern,

• Erziehungsunfähigkeit der leiblichen Eltern,

• Krankheit oder Tod eines oder beider Elternteile,

• Suchtkrankheit der leiblichen Eltern,

• Haftstrafen eines oder beider Elternteile.

Verwandte sind: Großeltern, Onkel und Tanten, Geschwister, Neffen und Nichten (§1589 BGB) sowie verschwägerte Verwandte (§1590 BGB) Ein Verwandtenpflegeverhältnis kann ohne das Zutun eines Jugendamtes, sozusagen als Bestimmung des Aufenthaltes des Kindes durch die Erziehungsberechtigten zu Stande kommen. In vielen anderen Fällen stellen die Erziehungsberechtigten einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung und entscheiden sich, wenn dem Antrag statt gegeben wird, im Verlauf des Beratungsprozesses im Jugendamt für die Verwandtenpflege. Hier greifen explizit die Bestimmungen des § 27 KJHG (Hilfe zur Erziehung) § 33 KJHG (Vollzeitpflege) § 36 KJHG und 37 KJHG (Hilfeplan und Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie).

Den Verwandten kommen natürlich die gleichen Aufgaben der Sorge um das Kind zu, wie den leiblichen Eltern oder anderen Pflegeeltern. Sie haben für das Wohl des Kindes zu sorgen. Dabei bewegen sie sich Spannungsfeld von Nähe, Vertrauen und eingefahrenen Bahnen, was Erziehung und Beziehung anbelangt. Beides hat Vor- und Nachteile.

Auch von verwandten Pflegeeltern ist, wenn die Pflege als Hilfe zur Erziehung angelegt ist, eine gewisse Qualifikation und ein besonderes Profil zu erwarten. Sie haben genau wie alle anderen Pflegeeltern auch ein Recht auf Begleitung und Unterstützung, egal ob sie Hilfe zur Erziehung leisten oder nicht.

Einen Anspruch auf Pflegegeld (im Sinne des § 39 KJHG) haben Verwandte nur dann, wenn die Pflege aufgrund eines Antrages auf Hilfe zur Erziehung besteht und sie nicht bereit sind, die Hilfe im Rahmen einer Unterhaltspflicht zu leisten. In den anderen Fällen erfolgt die finanzielle Unterstützung nach dem Bundessozialhilfegesetz (§ 22 BSHG).